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Gesetzliche Krankenversicherung: Pflicht, Leistungen und Wechsel
Gesetzliche Krankenversicherung: Pflicht, Leistungen, Familienversicherung und Wechsel verständlich erklärt. Jetzt Krankenkassen vergleichen.
Vergleich und Inspektion der verschiedenen Gesetzlichen Krankenversicherungen
In unserer Analyse nehmen wir die bekanntesten Gesetzlichen Krankenversicherungen unter die Lupe. Wie schlagen sie sich im Vergleich zu anderen Sozialversicherungen und Privatversicherungen? Durch den differenzierten Vergleich hoffen wir, Transparenz in dieses wichtige, aber oft verwirrende Feld zu bringen. Wir betrachten entscheidende Faktoren wie Beitragssatz, Leistungskatalog, Zusatzbeiträge und Servicequalität, um einen gründlichen und unvoreingenommenen Überblick zu gewährleisten.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist die Pflichtversicherung für die medizinische Grundversorgung in Deutschland und beruht auf dem Solidaritätsprinzip: Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen, nicht nach dem Gesundheitszustand. Entscheidend ist, welche Personengruppe pflichtversichert ist, welche Leistungen der GKV-Leistungskatalog nach SGB V umfasst und wann ein Kassenwechsel oder der Weg in die private Krankenversicherung infrage kommt. Der Vergleich auf dieser Seite ordnet Tarife und Zusatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen ein, damit Sie die für Ihre Situation passende Kasse einfacher finden.
Auf einen Blick
- Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Arbeitnehmer unterhalb der Versicherungspflichtgrenze verpflichtend, geregelt in § 193 SGB V in Verbindung mit dem Versicherungsvertragsgesetz.
- Welche Behandlungen die Kassen bezahlen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss über den GKV-Leistungskatalog nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch fest.
- Arbeitgeber beteiligen sich am Beitrag ihrer Beschäftigten, die Grundlage dafür ist § 257 SGB V.
- Ehepartner, Lebenspartner und Kinder können beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden, sofern sie kein eigenes Einkommen oberhalb der gesetzlichen Grenze haben.
- Neben der Krankenversicherung ist die Pflegepflichtversicherung nach § 23 SGB XI verpflichtend an die Krankenkasse gekoppelt.
Was ist die gesetzliche Krankenversicherung?
Die gesetzliche Krankenversicherung, kurz GKV, ist der gesetzlich vorgeschriebene Baustein der Absicherung im Krankheitsfall in Deutschland. Sie finanziert sich über Beiträge von Versicherten und Arbeitgebern und verteilt medizinische Leistungen nach dem Solidaritätsprinzip: Wer mehr verdient, zahlt mehr, erhält aber dieselben Leistungen wie jemand mit geringerem Einkommen.
Organisiert wird die GKV über einzelne Krankenkassen, etwa Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen. Alle Kassen sind an denselben gesetzlichen Leistungsrahmen gebunden, unterscheiden sich aber bei Zusatzleistungen, Service und einem möglichen Zusatzbeitrag.
- Träger sind die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen, die im Wettbewerb um Mitglieder stehen.
- Rechtsgrundlage ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, ergänzt um Regelungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz.
- Die Mitgliedschaft ist an bestimmte Voraussetzungen wie Beschäftigung, Rentenbezug oder Studium geknüpft.
Wer ist gesetzlich pflichtversichert?
Pflichtversichert ist grundsätzlich, wer als Arbeitnehmer beschäftigt ist und dessen Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese Grenze wird jährlich neu festgelegt, ein konkreter Betrag lässt sich pauschal nicht nennen, da er sich jedes Jahr ändert. Auch Auszubildende, Studierende, Rentner mit ausreichender Vorversicherungszeit und Bezieher bestimmter Sozialleistungen fallen unter die Versicherungspflicht.
Wer über der Versicherungspflichtgrenze verdient, kann zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und einem Wechsel in die private Krankenversicherung wählen. Selbstständige und Beamte haben in der Regel eine größere Wahlfreiheit, für Beamte tritt zusätzlich die Beihilfe des Dienstherrn hinzu.
| Personengruppe | Versicherungsstatus |
|---|---|
| Angestellte unterhalb der Versicherungspflichtgrenze | pflichtversichert in der GKV |
| Angestellte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze | freiwillig gesetzlich oder privat versicherbar |
| Selbstständige | freiwillig gesetzlich oder privat versicherbar |
| Beamte | in der Regel privat versichert mit Beihilfeanspruch |
| Studierende | pflichtversichert über die studentische Krankenversicherung |
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Der GKV-Leistungskatalog bestimmt, welche Behandlungen die Krankenkassen übernehmen. Grundlage ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. Aufgenommen werden nur Leistungen, deren medizinischer Nutzen, deren Notwendigkeit und deren Wirtschaftlichkeit ausreichend belegt sind.
Über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA. Er ist das zentrale Gremium der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen und legt fest, was als Regelleistung gilt und was als individuelle Zusatzleistung selbst bezahlt werden muss.
- Ambulante und stationäre ärztliche Behandlung.
- Arznei-, Verband- und Heilmittel im Rahmen der Verordnungsfähigkeit.
- Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen.
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
- Krankengeld bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit.
Zusätzlich zum Pflichtkatalog bieten viele Kassen freiwillige Satzungsleistungen an, etwa erweiterte Vorsorgeprogramme oder Zuschüsse zu Osteopathie. Diese Leistungen unterscheiden sich von Kasse zu Kasse und sind ein sinnvoller Vergleichspunkt bei der Kassenwahl.
Beitrag und Arbeitgeberzuschuss
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Oberhalb dieser Grenze bleibt Einkommen beitragsfrei. Einen aktuellen Beitragssatz oder eine konkrete Eurogrenze nennt dieser Ratgeber bewusst nicht, da sich beide Werte jährlich ändern und bei jeder Krankenkasse direkt eingesehen werden sollten.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag. Grundlage für den Arbeitgeberanteil ist § 257 SGB V. Viele Kassen erheben zusätzlich einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der ebenfalls hälftig getragen wird.
- Der Beitragssatz gilt einheitlich für den gesetzlichen Anteil, der Zusatzbeitrag variiert je nach Kasse.
- Selbstständige und freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag in der Regel vollständig selbst.
- Bei Rentnern beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung anteilig am Beitrag.

Familienversicherung: Mitversicherung ohne eigenen Beitrag
Die Familienversicherung ermöglicht es, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder ohne zusätzlichen Beitrag über das versicherte Mitglied mitzuversichern. Voraussetzung ist, dass die mitversicherte Person kein eigenes Einkommen oberhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenze hat und nicht selbst hauptberuflich selbstständig oder anderweitig krankenversichert ist.
Für Kinder gelten teils abweichende Altersgrenzen, etwa bei einer Ausbildung oder einem Studium. Die Mitversicherung endet automatisch, sobald die Voraussetzungen entfallen, etwa durch eigenes Einkommen oder das Ende der Ausbildungszeit.
- Mitversicherte Angehörige erhalten denselben Leistungsumfang wie das Hauptmitglied.
- Die Familienversicherung muss bei der Krankenkasse aktiv gemeldet werden.
- Ändern sich Einkommen oder Lebenssituation, ist eine Meldung an die Kasse erforderlich.
Gesetzliche oder private Krankenversicherung?
Die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet nach dem Solidarprinzip: Alle Mitglieder erhalten den gleichen Leistungskatalog, unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand. Die private Krankenversicherung kalkuliert Beiträge dagegen risikobezogen, also nach Gesundheitszustand, Alter und gewünschtem Leistungsumfang bei Vertragsabschluss.
Wer wechseln darf, hängt von Beruf und Einkommen ab. Angestellte unterhalb der Versicherungspflichtgrenze bleiben in der GKV, Selbstständige und Beamte haben eher die Wahl. Wer sich freiwillig privat versichert, sollte den Schritt sorgfältig prüfen, denn eine Rückkehr in die GKV ist später nicht in jedem Fall unkompliziert möglich.
| Merkmal | Gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Beitragsberechnung | einkommensabhängig | risikobezogen nach Gesundheit und Alter |
| Leistungsumfang | gesetzlicher Katalog nach SGB V | vertraglich frei vereinbarter Tarif |
| Familienmitversicherung | beitragsfrei möglich | eigener Beitrag je Person |
| Basisschutz bei Zahlungsschwierigkeiten | Fortbestand der Pflichtversicherung | PKV-Basistarif nach § 152 VAG |
Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Krankengeld sichert einen Teil des Einkommens, wenn eine Erkrankung länger andauert und die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Es wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt und setzt eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus.
Krankengeld ersetzt nicht das volle Nettogehalt, sondern einen Teil davon, begrenzt durch gesetzliche Höchstgrenzen. Es dient dazu, den Einkommensausfall während einer längeren Erkrankung abzufedern, ohne den vollen Verdienstausfall auszugleichen.
- Anspruchsvoraussetzung ist die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit.
- Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
- Die Berechnung richtet sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen vor der Erkrankung.
Pflegepflichtversicherung als Ergänzung zur Krankenversicherung
Mit der gesetzlichen Krankenversicherung ist automatisch die Pflegepflichtversicherung nach § 23 SGB XI verbunden. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist auch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
Die Pflegepflichtversicherung übernimmt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, etwa Pflegegeld, Sachleistungen durch Pflegedienste oder Zuschüsse zu stationärer Pflege. Sie ersetzt keine private Zusatzabsicherung, deckt aber die Basisversorgung im Pflegefall ab.
- Die Pflegepflichtversicherung ist an die Krankenversicherung gekoppelt, nicht frei wählbar.
- Leistungen richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad.
- Eine private Pflegezusatzversicherung kann die gesetzliche Absicherung ergänzen.
Sonderfälle: Studierende, Rentner und Arbeitslose
Studierende
Studierende sind während des Studiums in der Regel über die studentische Krankenversicherung pflichtversichert, sofern sie eine bestimmte Altersgrenze noch nicht überschritten haben. Danach ist eine freiwillige Versicherung möglich.
Rentner
Rentner bleiben über die Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn sie eine ausreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Der Beitrag berechnet sich aus der gesetzlichen Rente und weiteren beitragspflichtigen Einkünften.
Arbeitslose
Wer Arbeitslosengeld bezieht, bleibt über die Agentur für Arbeit krankenversichert, die in diesem Fall die Beiträge übernimmt. Wichtig ist, Statusänderungen fristgerecht der zuständigen Krankenkasse zu melden, damit der Versicherungsschutz lückenlos bestehen bleibt.
Kassenwechsel: Fristen und Besonderheiten
Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber Bindungsfristen und Kündigungsfristen, die von der jeweiligen Kasse und der Vertragslaufzeit abhängen. Wer einen Zusatzbeitrag der bisherigen Kasse vermeiden möchte, sollte Leistungen und Service vor dem Wechsel vergleichen.
Besonders bei Änderung der Lebenssituation, etwa Jobwechsel, Umzug oder Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze, lohnt sich ein Blick auf mehrere Anbieter. Ein Wechsel ändert nichts am gesetzlichen Leistungskatalog, wohl aber an Zusatzleistungen, Zusatzbeitrag und Erreichbarkeit der Kasse.
- Kündigungsfristen der bisherigen Kasse vor dem Wechsel prüfen.
- Zusatzleistungen und Zusatzbeitrag der neuen Kasse vergleichen.
- Meldepflichten gegenüber Arbeitgeber und neuer Kasse einhalten.

Varianten im Vergleich
| Variante | Wer ist betroffen | Beitragsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflichtversicherung GKV | Angestellte unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, Studierende, Rentner mit Vorversicherungszeit | einkommensabhängig, Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V |
| Freiwillige Versicherung GKV | Angestellte oberhalb der Grenze, Selbstständige | einkommensabhängig, ohne verpflichtenden Arbeitgeberanteil bei Selbstständigen |
| Familienversicherung | Ehepartner, Lebenspartner, Kinder ohne eigenes Einkommen | beitragsfrei über das Hauptmitglied |
| Private Krankenversicherung | Beamte, Selbstständige, Angestellte oberhalb der Grenze | risikobezogen nach Gesundheit, Alter und Tarif |
So läuft es ab
- Leistungen, Service und Zusatzbeitrag mehrerer gesetzlicher Krankenkassen vergleichen.
- Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse unter Beachtung der Kündigungsfrist einreichen.
- Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse anfordern und aufbewahren.
- Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse stellen und Kündigungsbestätigung vorlegen.
- Aufnahmebestätigung der neuen Kasse abwarten und dem Arbeitgeber übermitteln.
- Neue Gesundheitskarte nutzen, sobald der Versicherungsschutz aktiv ist.
Häufige Fragen
Wer muss sich gesetzlich krankenversichern?
Pflichtversichert sind Arbeitnehmer, deren Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, außerdem Auszubildende, Studierende und Rentner mit ausreichender Vorversicherungszeit. Grundlage ist § 193 SGB V in Verbindung mit dem Versicherungsvertragsgesetz.
Kann ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben?
Ja, wer die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, kann sich freiwillig gesetzlich weiterversichern, statt in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die Beitragsberechnung bleibt einkommensabhängig.
Was übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung?
Der GKV-Leistungskatalog nach SGB V umfasst ambulante und stationäre Behandlung, Arznei- und Heilmittel, Vorsorgeuntersuchungen sowie Krankengeld. Über neue Leistungen entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss.
Wie funktioniert die Familienversicherung?
Ehepartner, Lebenspartner und Kinder können beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie kein eigenes Einkommen oberhalb der gesetzlichen Grenze haben. Die Mitversicherung muss bei der Krankenkasse aktiv gemeldet werden.
Wann bekomme ich Krankengeld?
Krankengeld wird gezahlt, wenn die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet und weiterhin eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit besteht. Es ersetzt einen Teil des Nettoeinkommens.
Kann ich die Krankenkasse einfach wechseln?
Ein Wechsel ist möglich, unterliegt aber Kündigungsfristen der bisherigen Kasse. Nach der Kündigung folgt der Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse, der Versicherungsschutz bleibt dabei lückenlos bestehen.
Was passiert mit der Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit?
Wer Arbeitslosengeld bezieht, bleibt über die Agentur für Arbeit krankenversichert, die die Beiträge in dieser Zeit übernimmt. Der Leistungsanspruch bleibt in dieser Zeit bestehen.
Wie ist die Pflegeversicherung mit der Krankenversicherung verbunden?
Gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung nach § 23 SGB XI pflichtversichert. Privat Krankenversicherte schließen eine entsprechende private Pflegepflichtversicherung ab.
Können Beamte gesetzlich krankenversichert sein?
Ja, Beamte können sich freiwillig gesetzlich versichern, verzichten dann aber häufig auf die anteilige Beihilfe des Dienstherrn. In der Praxis wählen die meisten Beamten die private Krankenversicherung in Kombination mit der Beihilfe.
Was ist der PKV-Basistarif?
Der Basistarif nach § 152 VAG ist ein Auffangtarif privater Krankenversicherer mit einem Leistungsumfang, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Er richtet sich unter anderem an Personen, die sonst keinen bezahlbaren privaten Versicherungsschutz erhalten würden.
Begriffe kurz erklärt
- Versicherungspflichtgrenze
- Einkommensgrenze, bis zu der Angestellte pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sie wird jährlich neu festgelegt.
- Leistungskatalog
- Gesamtheit der Behandlungen und Leistungen, die gesetzliche Krankenkassen nach SGB V übernehmen müssen.
- Gemeinsamer Bundesausschuss
- Zentrales Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, das über die Aufnahme neuer Leistungen in den GKV-Katalog entscheidet.
- Familienversicherung
- Beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern, Lebenspartnern und Kindern über ein gesetzlich versichertes Mitglied.
- Krankengeld
- Ersatzleistung der Krankenkasse, die einen Teil des Einkommens ersetzt, wenn die Lohnfortzahlung nach längerer Krankheit endet.
- Pflegepflichtversicherung
- An die Krankenversicherung gekoppelte Pflichtversicherung, die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 23 SGB XI absichert.
- Arbeitgeberzuschuss
- Anteil des Arbeitgebers am Krankenversicherungsbeitrag versicherungspflichtig Beschäftigter nach § 257 SGB V.
- PKV-Basistarif
- Gesetzlich vorgeschriebener Auffangtarif privater Krankenversicherer mit Leistungen nahe dem GKV-Niveau nach § 152 VAG.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 193 SGB V und Versicherungsvertragsgesetz, Versicherungspflicht
- § 257 SGB V, Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung
- § 152 VAG, PKV-Basistarif
- § 23 SGB XI, Pflegepflichtversicherung
- Gemeinsamer Bundesausschuss, GKV-Leistungskatalog
- BaFin, Verbraucherinformation zur privaten Krankenversicherung
- Beihilfevorschriften der Länder, Beihilfe für Beamte
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