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Motorradversicherung im Vergleich: Schutz für Fahrer und Maschine

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Motorradversicherung im Vergleich: Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko erklärt, Kündigungsfristen, eVB-Nummer und Saisonkennzeichen im Überblick.

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Motorrad Versicherung: Symbolbild zum Ratgeber

Eine Motorradversicherung besteht mindestens aus der Haftpflichtversicherung, die nach § 1 PflVG gesetzlich vorgeschrieben ist und Schäden gegenüber Dritten abdeckt. Teilkasko und Vollkasko sind freiwillige Ergänzungen, die das eigene Motorrad gegen Diebstahl, Brand, Unwetter oder Unfallschäden absichern. Der Beitrag richtet sich vor allem nach Schadenfreiheitsklasse, Regionalklasse und Typklasse, weshalb ein Vergleich vor jeder Saison sinnvoll ist.

Auf einen Blick

  • Die Haftpflichtversicherung ist für jedes zugelassene Motorrad Pflicht, ohne sie gibt es keine eVB-Nummer und keine Zulassung.
  • Teilkasko deckt Diebstahl, Brand, Naturereignisse, Glasbruch und Wildunfälle, Vollkasko zusätzlich selbst verschuldete Unfallschäden.
  • Schadenfreiheitsklasse, Regionalklasse und Typklasse bestimmen zusammen die Beitragshöhe und werden jährlich vom GDV neu berechnet.
  • Ein Saisonkennzeichen oder eine ruhende Versicherung können die Kosten in der fahrfreien Zeit senken.
  • Bei einer Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG, unabhängig vom regulären Kündigungstermin.

Was eine Motorradversicherung leistet

Eine Motorradversicherung ist ein Bündel aus Pflicht- und Wahlbausteinen, die finanzielle Schäden rund um Betrieb und Besitz eines Kraftrads abdecken. Der Kern ist die Haftpflichtversicherung, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Darauf aufbauend lassen sich Teilkasko oder Vollkasko hinzubuchen, um das eigene Fahrzeug zu schützen.

Wer ein Motorrad, einen Roller oder ein Kleinkraftrad zulassen möchte, benötigt zwingend eine gültige eVB-Nummer der Haftpflichtversicherung. Ohne diese Nummer verweigert die Zulassungsstelle die Anmeldung. Die Kaskobausteine sind dagegen freiwillig und richten sich nach Wert, Nutzung und persönlichem Sicherheitsbedürfnis.

Folgende Fahrzeugarten benötigen üblicherweise eine eigene Motorradversicherung:

  • Krafträder und Motorräder aller Hubraumklassen
  • Motorroller mit Versicherungskennzeichen oder amtlichem Kennzeichen
  • Kleinkrafträder und Mofas mit Versicherungskennzeichen
  • Trikes und Quads, sofern sie für den Straßenverkehr zugelassen sind

Wichtig ist die Unterscheidung zur Privathaftpflichtversicherung. Diese deckt Schäden im privaten Alltag ab, etwa beim Sport oder im Haushalt. Schäden, die beim Führen eines motorisierten Zweirads im öffentlichen Straßenverkehr entstehen, fallen ausschließlich unter die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Die Motorrad-Haftpflichtversicherung als gesetzliche Pflicht

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die einzige Versicherung, die für ein Motorrad gesetzlich vorgeschrieben ist. Grundlage ist § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, kurz PflVG, das den Halter verpflichtet, für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorzusorgen, die er anderen mit seinem Fahrzeug zufügt.

Die Versicherung tritt ein, wenn der Halter oder ein berechtigter Fahrer einen Unfall verursacht und Dritte dadurch zu Schaden kommen. Das gilt für verletzte Personen, beschädigte Fahrzeuge oder Gegenstände sowie für daraus entstehende Vermögensfolgen. Eigene Schäden am eigenen Motorrad sind ausdrücklich nicht Teil der Haftpflicht.

Die Mindestdeckungssummen sind im PflVG festgelegt und werden regelmäßig an europäische Vorgaben angepasst. Die genauen Beträge ändern sich in gewissen Abständen, weshalb sie an dieser Stelle nicht beziffert werden. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes, einsehbar über die Rechtsportale des Bundes.

Für die Praxis wichtiger als die Deckungssumme ist die Frage, wer mitversichert ist. Typische Klauseln betreffen:

  • Fahrer außerhalb des vereinbarten Personenkreises
  • Fahranfänger und Führerscheinneulinge
  • Nutzung im Ausland innerhalb der Grüne-Karte-Staaten
  • Leihfahrten und kurzfristige Fahrerwechsel

Teilkasko: welche Schäden am eigenen Motorrad abgedeckt sind

Die Teilkaskoversicherung ist ein freiwilliger Baustein, der Schäden am eigenen Motorrad durch äußere Ereignisse ohne eigenes Verschulden abdeckt. Sie ergänzt die Haftpflicht, ersetzt sie aber nicht.

Typischerweise sind folgende Ereignisse in der Teilkasko eingeschlossen:

  • Diebstahl oder Raub des kompletten Fahrzeugs
  • Brand- und Explosionsschäden
  • Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung
  • Glasbruch an Scheinwerfern oder Verkleidungsteilen aus Glas
  • Zusammenstoß mit Haarwild gemäß Bundesjagdgesetz
  • Kurzschlussschäden an der Verkabelung

Nicht enthalten sind selbst verschuldete Unfälle, Vandalismus durch Dritte in vielen Standardtarifen sowie Verschleißschäden. Wer sein Motorrad häufig im Freien abstellt oder in einer Region mit höherem Diebstahlrisiko wohnt, sollte den Diebstahlschutz besonders genau prüfen, da hier Deckungsunterschiede zwischen Tarifen bestehen.

Für ältere oder wertstabile Maschinen ist die Teilkasko häufig ein sinnvoller Mittelweg zwischen reiner Pflichtversicherung und dem umfassenderen, aber teureren Vollkaskoschutz.

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Vollkasko: wann sich der Zusatzschutz lohnt

Die Vollkaskoversicherung erweitert die Teilkasko um Schäden am eigenen Motorrad, die durch einen selbst verursachten Unfall, mutwillige Beschädigung durch Dritte oder unbekannte Verursacher entstehen. Sie ist der umfassendste, aber auch teuerste Baustein im Kaskobereich.

Relevant wird die Vollkasko vor allem bei folgenden Konstellationen:

  • Neuwertige oder hochpreisige Motorräder mit hohem Wiederbeschaffungswert
  • Finanzierte oder geleaste Fahrzeuge, bei denen ein Restwert gesichert werden soll
  • Sturzschäden bei sportlicher Fahrweise ohne Fremdbeteiligung
  • Parkschäden durch unbekannte Dritte

Die Beitragshöhe der Vollkasko hängt stark von der individuellen Schadenfreiheitsklasse ab. Wer über Jahre schadenfrei fährt, profitiert von einem niedrigeren Beitrag, während ein gemeldeter Schaden die Einstufung verschlechtert. Bei älteren Motorrädern mit sinkendem Marktwert lohnt sich ein regelmäßiger Vergleich, ob die Vollkasko noch in einem angemessenen Verhältnis zum Fahrzeugwert steht, oder ob eine Rückstufung auf Teilkasko wirtschaftlicher ist.

Schadenfreiheitsklasse, Regionalklasse und Typklasse

Der Beitrag einer Motorradversicherung setzt sich aus mehreren Einstufungsfaktoren zusammen, die unabhängig voneinander wirken. Wer diese Faktoren kennt, kann Angebote besser einordnen.

Die Schadenfreiheitsklasse, kurz SFK, spiegelt die unfallfreie Fahrzeit des Halters wider. Jedes schadenfreie Jahr führt in der Regel zu einer besseren Einstufung, ein gemeldeter Schaden zu einer Rückstufung. Die genaue Staffelung legt jeder Versicherer in seinem Tarifwerk selbst fest.

Regionalklasse und Typklasse werden jährlich vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, kurz GDV, aus der bundesweiten Schadenstatistik neu berechnet:

  • Die Regionalklasse bewertet, wie häufig und wie teuer Schäden im Zulassungsbezirk des Halters im Verhältnis zur Fahrzeugdichte sind.
  • Die Typklasse bewertet das Schadenrisiko eines konkreten Motorradmodells über alle Halter in Deutschland hinweg, getrennt nach Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko.

Beide Werte können sich von Jahr zu Jahr ändern, ohne dass der Halter selbst etwas verändert hat. Ein Beitrag kann also steigen oder sinken, obwohl sich am eigenen Fahrverhalten nichts geändert hat. Deshalb lohnt sich ein jährlicher Vergleich unabhängig vom eigenen Schadenverlauf.

Saisonkennzeichen und ruhende Versicherung

Ein Saisonkennzeichen ist eine Zulassungsform, bei der ein Motorrad nur für einen festgelegten Zeitraum im Jahr, etwa von März bis Oktober, zugelassen und versichert ist. Außerhalb dieses Zeitraums ruht die Zulassung automatisch.

Für die Versicherung bedeutet das in der Regel einen reduzierten Beitrag, da das Risiko außerhalb der Saison entfällt. Wichtig ist, dass der Haftpflichtschutz während der aktiven Monate durchgehend besteht, außerhalb der Saison darf das Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Alternativ können Halter mit Ganzjahreskennzeichen ihr Motorrad für die Wintermonate abmelden und die Versicherung ruhend melden lassen. Dabei bleibt häufig ein reduzierter Schutz gegen Diebstahl und Brand bestehen, sofern eine entsprechende Kaskodeckung vereinbart wurde. Bei einer erneuten Anmeldung im Frühjahr wird eine neue eVB-Nummer benötigt.

Vorteile im Überblick:

  • Geringerer Beitrag durch Beschränkung auf die tatsächliche Nutzungszeit
  • Keine gesonderte Abmeldung bei jedem Saisonende erforderlich
  • Planbare Fixkosten für Halter mit klar begrenzter Fahrsaison

eVB-Nummer und Ablauf beim Versicherungswechsel

Die elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB-Nummer, ist der Nachweis, dass für ein Fahrzeug eine gültige Haftpflichtversicherung besteht. Ohne sie ist weder eine Neuzulassung noch eine Ummeldung bei der Zulassungsstelle möglich.

Beim Abschluss oder Wechsel einer Motorradversicherung übermittelt der neue Versicherer die eVB-Nummer digital an die Zentrale Datenstelle der Länder. Der Halter erhält die Nummer in der Regel unmittelbar nach Vertragsschluss und legt sie bei der Zulassungsstelle vor.

Beim Wechsel des Versicherers innerhalb eines laufenden Zulassungsjahres ist die Reihenfolge entscheidend: Zunächst wird der neue Vertrag abgeschlossen und die neue eVB-Nummer erzeugt, danach erst der alte Vertrag gekündigt. So entsteht keine Lücke im Versicherungsschutz, die zu einer vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs führen würde.

Motorrad Versicherung

Kündigung, Widerruf und Sonderkündigungsrecht

Für Motorradversicherungen gelten dieselben vertragsrechtlichen Grundlagen wie für andere Versicherungsverträge, geregelt im Versicherungsvertragsgesetz, kurz VVG.

Nach § 11 VVG endet ein Versicherungsvertrag zum vereinbarten Ablaufdatum, sofern er fristgerecht gekündigt wird. Die reguläre Kündigungsfrist und der Stichtag stehen in den Vertragsunterlagen und sollten rechtzeitig geprüft werden, bevor eine automatische Verlängerung greift.

Zwei Sonderfälle geben Versicherten zusätzliche Möglichkeiten:

  • Nach § 8 VVG besteht bei neu abgeschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss und Erhalt der Vertragsunterlagen, ohne Angabe von Gründen.
  • Nach § 40 VVG steht Versicherten bei einer Beitragserhöhung, die nicht auf einer Leistungsverbesserung beruht, ein Sonderkündigungsrecht zu, unabhängig vom regulären Kündigungstermin.

Zusätzlich entsteht bei einem Schadenfall häufig ein außerordentliches Kündigungsrecht, das im Vertrag gesondert beschrieben ist. Bei Uneinigkeiten mit dem Versicherer über eine Kündigung oder Vertragsauslegung kann der Versicherungsombudsmann als unabhängige Schlichtungsstelle angerufen werden, bevor der Rechtsweg beschritten wird.

Zusatzbausteine rund um Motorrad und Fahrer

Neben Haftpflicht und Kasko bieten viele Versicherer ergänzende Bausteine an, die das Gesamtpaket abrunden. Diese sind stets freiwillig und sollten einzeln auf ihren Nutzen geprüft werden, statt sie pauschal mitzubuchen.

Zu den gängigen Ergänzungen zählen:

  • Ein Kfz-Schutzbrief für Pannenhilfe, Abschleppung und Weiterfahrt im In- und Ausland
  • Eine Unfallversicherung, die unabhängig von der Schuldfrage bei Invalidität oder schweren Verletzungen leistet
  • Eine private Haftpflichtversicherung für Schäden außerhalb des Straßenverkehrs, etwa im privaten Alltag
  • Ein Fahrerschutz, der eigene Personenschäden des Halters bei selbst verschuldeten Unfällen abdeckt
  • Eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsbaustein für Streitigkeiten nach einem Unfall

Diese Zusatzbausteine ersetzen nicht die Pflichtversicherung, sondern schließen Lücken, die Haftpflicht und Kasko systembedingt offenlassen. Ob sich ein Baustein lohnt, hängt von der individuellen Lebenssituation, dem Fahrprofil und bereits bestehenden Versicherungen ab.

Anzeigepflicht und Obliegenheiten im Versicherungsverhältnis

Wer eine Motorradversicherung abschließt, geht Pflichten ein, die über die reine Beitragszahlung hinausgehen. Zwei Vorschriften des VVG sind dabei besonders relevant.

Nach § 19 VVG muss der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss alle bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß angeben, etwa Vorschäden, frühere Kündigungen durch andere Versicherer oder die tatsächliche Nutzungsart des Fahrzeugs. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer je nach Schwere vom Vertrag zurücktreten oder ihn anpassen.

Nach § 28 VVG bestehen zusätzlich vertragliche Obliegenheiten, die während der Laufzeit einzuhalten sind. Dazu zählen typischerweise:

  • Unverzügliche Meldung eines Schadenfalls beim Versicherer
  • Wahrheitsgemäße Angaben zum Unfallhergang
  • Einhaltung technischer Vorgaben, etwa bei Umbauten am Motorrad
  • Mitwirkung bei der Schadenaufklärung, etwa durch Vorlage von Unterlagen

Eine Verletzung dieser Obliegenheiten kann zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Halter sollten Änderungen am Fahrzeug oder der Nutzung deshalb zeitnah dem Versicherer mitteilen, statt sie unerwähnt zu lassen.

Varianten im Vergleich

BausteinPflichtDeckt abTypische Zielgruppe
Haftpflichtversicherunggesetzlich vorgeschrieben nach § 1 PflVGPersonen-, Sach- und Vermögensschäden Dritterjeder Halter eines zugelassenen Motorrads
TeilkaskofreiwilligDiebstahl, Brand, Naturereignisse, Glasbruch, WildunfälleHalter mit mittlerem Fahrzeugwert oder Diebstahlrisiko
Vollkaskofreiwilligzusätzlich selbst verschuldete Unfallschäden und Vandalismusneuwertige, finanzierte oder hochpreisige Motorräder
Kfz-SchutzbrieffreiwilligPannenhilfe, Abschleppung, WeiterfahrtHalter mit längeren Touren oder Auslandsfahrten
UnfallversicherungfreiwilligInvalidität und schwere Verletzungen unabhängig von der SchuldfrageFahrer mit hohem persönlichem Absicherungsbedarf

So läuft es ab

  1. Bedarf ermitteln: Fahrzeugwert, Nutzungsart und gewünschte Kaskostufe festlegen.
  2. Angebote vergleichen und dabei Selbstbeteiligung, Ausschlüsse und Einstufungsmerkmale gegenüberstellen.
  3. Neuen Vertrag abschließen und die eVB-Nummer vom neuen Versicherer anfordern.
  4. Fahrzeug mit der neuen eVB-Nummer bei der Zulassungsstelle an- oder ummelden.
  5. Bestehenden Vertrag erst nach erfolgreicher Ummeldung fristgerecht kündigen.
  6. Vertragsunterlagen prüfen und Kündigungsfrist des Folgejahres im Kalender vormerken.
Motorrad Versicherung

Häufige Fragen

Ist eine Motorradversicherung Pflicht?

Ja, die Haftpflichtversicherung für ein Motorrad ist nach § 1 PflVG gesetzlich vorgeschrieben. Ohne sie erhält der Halter keine eVB-Nummer und kann das Fahrzeug nicht zulassen. Kaskobausteine bleiben dagegen freiwillig.

Was ist der Unterschied zwischen Teilkasko und Vollkasko?

Teilkasko deckt Schäden durch äußere Ereignisse wie Diebstahl, Brand oder Naturgewalten ab. Vollkasko schließt zusätzlich selbst verursachte Unfallschäden und Vandalismus durch Dritte ein.

Wie hoch ist die Deckungssumme der Motorrad-Haftpflicht?

Die Mindestdeckungssummen sind im Pflichtversicherungsgesetz festgelegt und werden regelmäßig angepasst. Für die aktuelle Höhe gilt die jeweils geltende Fassung des Gesetzes, viele Verträge bieten zudem höhere Deckungssummen als das gesetzliche Minimum.

Was passiert, wenn ich meine Anzeigepflicht verletze?

Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach § 19 VVG, kann der Versicherer je nach Schwere der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten, ihn anpassen oder die Leistung im Schadenfall kürzen.

Kann ich bei einer Beitragserhöhung sofort kündigen?

Ja, sofern die Erhöhung nicht auf einer gleichzeitigen Leistungsverbesserung beruht, gilt nach § 40 VVG ein Sonderkündigungsrecht unabhängig vom regulären Kündigungstermin.

Wie funktioniert die eVB-Nummer beim Versicherungswechsel?

Der neue Versicherer erzeugt die eVB-Nummer digital nach Vertragsschluss. Diese wird bei der Zulassungsstelle vorgelegt, bevor der alte Vertrag gekündigt wird, damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht.

Was bedeutet ein Saisonkennzeichen für den Versicherungsschutz?

Bei einem Saisonkennzeichen besteht der Versicherungsschutz nur innerhalb des festgelegten Zeitraums. Außerhalb der Saison ruht die Zulassung, wodurch sich der Beitrag in der Regel reduziert.

Wie wirkt sich die Schadenfreiheitsklasse auf den Beitrag aus?

Jedes schadenfreie Jahr führt üblicherweise zu einer besseren Einstufung und damit zu einem niedrigeren Beitrag, während ein gemeldeter Schaden eine Rückstufung zur Folge hat. Die genaue Staffelung legt jeder Versicherer selbst fest.

Was tun bei Streit mit dem Versicherer?

Vor einem gerichtlichen Verfahren kann der Versicherungsombudsmann als unabhängige und für Verbraucher kostenfreie Schlichtungsstelle eingeschaltet werden. Die BaFin nimmt zudem Beschwerden zur Aufsicht über Versicherungsunternehmen entgegen.

Muss ich Umbauten am Motorrad melden?

Ja, technische Veränderungen können gefahrerhebliche Umstände sein. Werden sie nicht gemeldet, kann dies als Verletzung der Obliegenheiten nach § 28 VVG gewertet werden und im Schadenfall zur Kürzung der Leistung führen.

Begriffe kurz erklärt


Schadenfreiheitsklasse

Einstufung, die widerspiegelt, wie viele Jahre ein Halter unfallfrei gefahren ist und die den Beitrag maßgeblich beeinflusst.

Regionalklasse

Vom GDV jährlich berechnete Kennzahl, die das Schadenrisiko im Zulassungsbezirk des Halters bewertet.

Typklasse

Vom GDV jährlich berechnete Kennzahl, die das Schadenrisiko eines konkreten Motorradmodells über alle Halter hinweg bewertet.

eVB-Nummer

Elektronische Versicherungsbestätigung, die bei der Zulassungsstelle als Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung vorgelegt wird.

Saisonkennzeichen

Zulassungsform, bei der ein Fahrzeug nur für einen festgelegten Zeitraum im Jahr zugelassen und versichert ist.

Obliegenheit

Vertragliche Verhaltenspflicht des Versicherungsnehmers während der Laufzeit, etwa die unverzügliche Schadenmeldung.

Selbstbeteiligung

Vereinbarter Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst trägt, bevor die Versicherung den restlichen Schaden übernimmt.

Versicherungsombudsmann

Unabhängige Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen außerhalb des Gerichtswegs.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), § 1
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 8, 11, 19, 28, 40
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
  • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
  • Versicherungsombudsmann e. V.

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