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Sachversicherungen im Vergleich: Schutz für Haus, Hausrat und Haftung
Sachversicherungen im Vergleich: Hausrat, Wohngebäude, Haftpflicht und Rechtsschutz gegenübergestellt, mit Ablauf, FAQ und Rechtsgrundlagen.
Vergleiche und Analyse von Sachversicherungen - Ein Schutzschild für Ihr Vermögen
Im Dschungel der Versicherungsangebote können Sachversicherungen als echte Lebensretter daherkommen. Sie schützen wertvolle Gegenstände, Immobilien und andere persönliche Besitztümer vor unvorhersehbarem Schaden. Im Vergleich zu Haftpflichtversicherungen und Unfallversicherungen, legen sie den Fokus auf materielle Vermögenswerte, die häufig einen erheblichen finanziellen Wert darstellen. Unsere Analyse zielt darauf ab, Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Merkmale dieser wichtigen Versicherungsart zu geben und verschiedene Angebote transparent und verständlich gegenüberzustellen. Der Teufel steckt oft im Detail - das weiß jeder, der schon mal eine Versicherung abgeschlossen hat. Lassen Sie uns gemeinsam den besten Schutz für Ihr Hab und Gut finden.

Eine Sachversicherung ersetzt den finanziellen Schaden, wenn Eigentum durch Feuer, Wasser, Einbruch, Sturm oder ähnliche Ereignisse beschädigt wird. Zu den Sachversicherungen zählen unter anderem Hausrat-, Wohngebäude-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Geräteversicherungen, die jeweils unterschiedliche Risiken abdecken. Beim Vergleich von Sachversicherungen entscheiden Deckungssumme, Selbstbeteiligung, eingeschlossene Zusatzrisiken wie Elementarschäden sowie die im Vertrag genannten Obliegenheiten über den tatsächlichen Schutzumfang.
Auf einen Blick
- Sachversicherungen decken Schäden an Eigentum ab, nicht an der eigenen Person.
- Die wichtigsten Sparten sind Hausrat, Wohngebäude, Haftpflicht, Rechtsschutz und Geräteversicherung.
- Der Widerruf eines neu abgeschlossenen Vertrags ist nach § 8 VVG innerhalb von 14 Tagen möglich.
- Elementarschäden wie Überschwemmung oder Erdrutsch sind nur mit gesonderter Zusatzdeckung versichert.
- Falsche oder unvollständige Angaben bei Vertragsschluss können nach § 19 VVG zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Was eine Sachversicherung leistet und wovon sie sich abgrenzt
Eine Sachversicherung ersetzt Schäden an Eigentum, die durch ein versichertes Ereignis entstehen. Das unterscheidet sie von Personenversicherungen, die Gesundheit, Leben oder Arbeitskraft absichern, und von Vermögensschadenversicherungen, die reine finanzielle Verluste ohne Sachschaden abdecken.
Zu den klassischen Sachversicherungen zählen Hausrat, Wohngebäude, Elektronik- und Geräteversicherungen sowie Gewerbeversicherungen für Betriebsinhalte. Die private Haftpflichtversicherung wird in der Praxis häufig mitgezählt, weil sie oft gemeinsam mit Hausrat und Wohngebäude in einem Bündel angeboten wird, obwohl sie rechtlich eine Schadenversicherung gegen Ansprüche Dritter ist, kein reiner Sachschutz für eigenes Eigentum.
Grundlage für alle Vertragsverhältnisse ist das Versicherungsvertragsgesetz, kurz VVG. Es regelt unter anderem Informationspflichten, Kündigungsfristen, Anzeigepflichten und den Umgang mit grober Fahrlässigkeit im Schadenfall.
- Hausratversicherung: bewegliches Eigentum in der Wohnung
- Wohngebäudeversicherung: das Gebäude selbst, inklusive fest verbundener Bestandteile
- Haftpflichtversicherung: Ansprüche Dritter wegen verursachter Schäden
- Rechtsschutzversicherung: Kosten für Rechtsstreitigkeiten
- Geräteversicherung: einzelne technische Geräte außerhalb der Hausratdeckung
Hausratversicherung: Schutz für bewegliches Eigentum
Die Hausratversicherung sichert das bewegliche Eigentum innerhalb der Wohnung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab. Dazu zählen Möbel, Kleidung, Elektronik und andere Gegenstände des täglichen Lebens.
Die Höhe der Versicherungssumme richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert des gesamten Hausrats. Wird dieser zu niedrig angesetzt, entsteht eine Unterversicherung nach § 75 VVG: Im Schadenfall kürzt der Versicherer die Leistung anteilig, selbst wenn nur ein Teil des Hausrats betroffen ist.
Fahrraddiebstahl außerhalb der Wohnung, Wertsachen wie Schmuck oder Bargeld sowie Schäden durch grobe Fahrlässigkeit sind häufig nur bis zu bestimmten Summen oder nur gegen Aufpreis mitversichert. Wer einen Vergleich von Hausratversicherungen vornimmt, sollte diese Positionen im Bedingungswerk gezielt prüfen.
Typische Ausschlüsse in der Hausratversicherung
- Abnutzung, Verschleiß und Materialermüdung
- Vorsatz und, je nach Vertrag, grobe Fahrlässigkeit ohne Zusatzbaustein
- Schäden durch Krieg, innere Unruhen oder Kernenergie
- Elementarschäden ohne gesonderten Einschluss
Wohngebäudeversicherung: das Gebäude selbst absichern
Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude, seine fest verbundenen Bestandteile sowie mitversicherte Nebengebäude gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und ähnliche Gefahren. Sie richtet sich an Eigentümer, nicht an Mieter, deren bewegliches Eigentum über die Hausratversicherung geschützt ist.
Rohbau, Dach, fest installierte Heizungsanlagen und Sanitäreinrichtungen fallen unter den Gebäudebegriff. Auch hier gilt die Unterversicherung nach § 75 VVG als zentrales Risiko: Eine zu niedrig kalkulierte Versicherungssumme führt im Schadenfall zu einer anteiligen Leistungskürzung.
Elementarschadendeckung ist bei den meisten Anbietern ein separater Baustein und deckt Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck und Lawinen ab. Ohne diesen Einschluss bleiben solche Ereignisse unversichert, was angesichts zunehmender Starkregenereignisse in vielen Regionen relevant ist.
| Risiko | In der Grunddeckung enthalten |
|---|---|
| Feuer, Blitzschlag, Explosion | ja |
| Leitungswasser | ja |
| Sturm und Hagel | ja |
| Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch | nur mit Elementarschadenbaustein |

Private Haftpflichtversicherung: Ansprüche Dritter abwenden
Die private Haftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter, die durch das eigene Verhalten oder das Verhalten mitversicherter Familienangehöriger entstehen, und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Grundlage der Haftung im deutschen Recht ist § 823 BGB, der Schadenersatz bei rechtswidriger und schuldhafter Schädigung regelt.
Ohne Haftpflichtversicherung haftet eine Person mit ihrem gesamten Vermögen unbegrenzt, auch über Jahrzehnte in Raten. Die Versicherung begrenzt dieses Risiko auf die vereinbarte Deckungssumme und organisiert die Schadenabwicklung einschließlich Prüfung der Anspruchsberechtigung.
Wer ein Tier hält, benötigt zusätzlichen Schutz: Nach § 833 BGB haftet ein Tierhalter grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Für Hunde ist eine Tierhalterhaftpflicht in mehreren Bundesländern verpflichtend, für andere Tiere freiwillig, aber empfehlenswert.
- Deckungssumme: Höhe der maximalen Erstattung pro Schadenfall
- Mitversicherte Personen: Ehepartner, Kinder, teils Lebenspartner
- Forderungsausfalldeckung: Schutz, wenn der Schädiger selbst nicht zahlen kann
- Ausschlüsse: berufliche Tätigkeit, Gefälligkeitsschäden je nach Vertrag
Rechtsschutzversicherung als ergänzender Baustein
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt Kosten für Anwalt, Gericht und Gutachten in versicherten Streitfällen, etwa im Arbeits-, Miet- oder Vertragsrecht. Sie zählt nicht im engeren Sinn zu den Sachversicherungen, wird aber häufig gemeinsam mit Hausrat- und Haftpflichtschutz verglichen, weil alle drei zum Grundschutz eines Haushalts gehören.
Nach § 3 ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) gilt bei Vertragsabschluss regelmäßig eine Wartezeit, bevor Leistungen für neu entstehende Streitfälle in Anspruch genommen werden können. Ein bereits bestehender oder absehbarer Rechtsstreit ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Leistungsumfang unterscheidet sich stark nach Rechtsschutzbaustein: Privatrechtsschutz, Verkehrsrechtsschutz, Berufsrechtsschutz und Mietrechtsschutz lassen sich meist einzeln oder in Paketen abschließen.
Wartezeiten nach Rechtsgebiet
- Meist keine Wartezeit: Schadenersatzrecht nach Verkehrsunfällen
- Übliche Wartezeit: Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
- Längere Wartezeit möglich: Familien- und Erbrecht bei manchen Anbietern
Geräteversicherung für einzelne technische Geräte
Die Geräteversicherung sichert einzelne technische Geräte wie Notebooks, Smartphones, Kameras oder Haushaltsgeräte gegen Schäden ab, die über die Herstellergarantie hinausgehen, etwa Sturz, Flüssigkeitsschäden oder Bedienfehler. Sie ergänzt die Hausratversicherung, deren Deckungssumme für teure Einzelgeräte oft nicht ausreicht oder bestimmte Schadenursachen ausschließt.
Anders als bei der Hausratversicherung wird bei der Geräteversicherung meist ein Einzelgerät mit individueller Versicherungssumme erfasst. Das eignet sich besonders für hochwertige Anschaffungen, die außerhalb der Wohnung genutzt werden und deshalb ein höheres Beschädigungsrisiko tragen.
Vor Abschluss lohnt sich ein Blick auf die Restlaufzeit der Herstellergarantie, den Selbstbehalt je Schadenfall und darauf, ob Diebstahl außerhalb der eigenen Wohnung eingeschlossen ist.
- Sturz- und Bruchschäden
- Flüssigkeitsschäden
- Kurzschluss und Überspannung
- teilweise Diebstahl außer Haus, je nach Tarif
Vertragsrecht: Widerruf, Kündigung und Anzeigepflicht
Für den Abschluss und die Beendigung von Sachversicherungsverträgen gelten feste gesetzliche Regeln im Versicherungsvertragsgesetz. Ein neu abgeschlossener Vertrag kann nach § 8 VVG innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Die ordentliche Kündigung eines laufenden Vertrags ist nach § 11 VVG grundsätzlich zum Ende der Versicherungsperiode möglich, üblicherweise mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf. Bei Verträgen mit mehrjähriger Laufzeit bestehen abweichende Regelungen, die im jeweiligen Vertrag stehen.
Bei Vertragsschluss besteht eine Anzeigepflicht nach § 19 VVG: Gefahrerhebliche Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, müssen wahrheitsgemäß angegeben werden. Werden sie verschwiegen oder falsch beantwortet, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anpassen, je nach Grad des Verschuldens.
Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit
Nach § 28 VVG bestehen während der Laufzeit Obliegenheiten, etwa die Pflicht, Gefahrerhöhungen anzuzeigen oder einen Schaden unverzüglich zu melden und dessen Ausmaß möglichst gering zu halten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten kann zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Grobe Fahrlässigkeit und ihre Folgen für die Leistung
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Alltag übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wird, etwa wenn eine Wohnung über längere Zeit unverschlossen bleibt. Sie unterscheidet sich von einfacher Fahrlässigkeit, die im normalen Alltag praktisch immer vorkommt und den Versicherungsschutz nicht gefährdet.
Nach § 81 VVG darf der Versicherer die Leistung bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, muss sie aber nicht vollständig verweigern. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der volle Versicherungsschutz bestehen, bei Vorsatz entfällt er in der Regel ganz.
Viele Tarife bieten gegen Aufpreis einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit an. Dieser Baustein ist besonders bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen verbreitet und schließt eine anteilige Kürzung im Regelfall aus.
- Einfache Fahrlässigkeit: Versicherungsschutz bleibt voll bestehen
- Grobe Fahrlässigkeit: anteilige Kürzung nach Verschuldensgrad möglich
- Vorsatz: Versicherungsschutz entfällt regelmäßig vollständig
Beschwerde und Aufsicht: Versicherungsombudsmann und BaFin
Bei Streitigkeiten mit dem Versicherer, etwa über eine abgelehnte Schadenregulierung, steht Versicherten der Versicherungsombudsmann als kostenlose außergerichtliche Schlichtungsstelle zur Verfügung. Er prüft Beschwerden unabhängig und gibt eine für den Versicherer bis zu einer bestimmten Streitwertgrenze bindende Entscheidung ab.
Die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, beaufsichtigt Versicherungsunternehmen in Deutschland auf Ebene der Solvenz und der Geschäftsführung. Sie ist keine Schlichtungsstelle für Einzelfälle, nimmt aber Beschwerden entgegen und berücksichtigt sie in ihrer Marktaufsicht.
Vor einer Beschwerde beim Ombudsmann sollte der interne Beschwerdeweg beim Versicherer genutzt werden. Bleibt eine Klärung aus, ist die Wendung an den Ombudsmann für Versicherte in der Regel der schnellere und kostengünstigere Weg gegenüber einer Klage.
Sachversicherungen im Vergleich: worauf es bei der Auswahl ankommt
Ein Vergleich von Sachversicherungen sollte sich nicht allein am Beitrag orientieren. Entscheidend sind Deckungssumme, Selbstbeteiligung, eingeschlossene Zusatzrisiken und die konkreten Ausschlüsse im Kleingedruckten.
Prüfen Sie bei jedem Vertrag, ob die Versicherungssumme dem tatsächlichen Wert von Hausrat oder Gebäude entspricht, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Prüfen Sie außerdem, ob Elementarschäden eingeschlossen sind und welche Wartezeiten bei Rechtsschutzbausteinen gelten.
Ein regelmäßiger Blick auf bestehende Verträge lohnt sich nach Umzug, Renovierung oder größeren Neuanschaffungen, da sich der Absicherungsbedarf dadurch ändert. Ein veralteter Vertrag kann sowohl zu einer Unterversicherung als auch zu unnötig hohen Beiträgen für nicht mehr benötigten Schutz führen.
| Kriterium | Worauf zu achten ist |
|---|---|
| Deckungssumme | entspricht dem aktuellen Wiederbeschaffungswert |
| Selbstbeteiligung | Höhe im Verhältnis zum Beitrag abwägen |
| Elementarschäden | separat eingeschlossen oder nicht enthalten |
| Grobe Fahrlässigkeit | Verzicht auf Einrede vorhanden oder nicht |
Varianten im Vergleich
| Sparte | Schützt | Typische Gefahren | Wichtige Zusatzoption |
|---|---|---|---|
| Hausratversicherung | bewegliches Eigentum in der Wohnung | Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm | Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit |
| Wohngebäudeversicherung | das Gebäude und feste Bestandteile | Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel | Elementarschadendeckung |
| Private Haftpflichtversicherung | Ansprüche Dritter wegen verursachter Schäden | Personen-, Sach- und Vermögensschäden | Forderungsausfalldeckung |
| Rechtsschutzversicherung | Kosten für Anwalt, Gericht, Gutachten | Rechtsstreitigkeiten je nach Baustein | Mietrechtsschutz, Verkehrsrechtsschutz |
| Geräteversicherung | einzelne technische Geräte | Sturz, Flüssigkeit, Kurzschluss | Diebstahlschutz außer Haus |
So läuft es ab
- Eigenen Bedarf ermitteln: Wert von Hausrat und Gebäude, bestehende Risiken, vorhandene Verträge sichten.
- Angebote mehrerer Anbieter anhand von Deckungssumme, Selbstbeteiligung und Ausschlüssen gegenüberstellen.
- Zusatzbausteine wie Elementarschadendeckung oder Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit gezielt prüfen.
- Vertragsunterlagen vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen, um die Anzeigepflicht nach § 19 VVG zu erfüllen.
- Nach Vertragsabschluss die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 8 VVG nutzen, falls Zweifel bestehen.
- Bestehende Verträge nach Umzug, Renovierung oder größeren Anschaffungen auf Aktualität prüfen.

Häufige Fragen
Was zählt zu den Sachversicherungen?
Zu den Sachversicherungen zählen vor allem Hausrat-, Wohngebäude- und Geräteversicherungen, die Eigentum gegen Schäden wie Feuer, Wasser oder Einbruch absichern. Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen werden häufig ergänzend dazu verglichen, gehören rechtlich aber zu anderen Versicherungskategorien.
Was ist der Unterschied zwischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung?
Die Hausratversicherung schützt bewegliches Eigentum wie Möbel und Elektronik, die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude selbst mit fest verbundenen Bestandteilen. Mieter benötigen in der Regel nur eine Hausratversicherung, Eigentümer zusätzlich eine Wohngebäudeversicherung.
Sind Elementarschäden in der Sachversicherung automatisch mitversichert?
Nein, Elementarschäden wie Überschwemmung, Rückstau oder Erdrutsch sind in der Standarddeckung meist nicht enthalten und erfordern einen separaten Baustein.
Wie lange kann ich einen neu abgeschlossenen Vertrag widerrufen?
Nach § 8 VVG besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss und Erhalt der Vertragsunterlagen, ohne dass Gründe genannt werden müssen.
Was passiert bei falschen Angaben zum Vertragsschluss?
Werden gefahrerhebliche Umstände nach § 19 VVG verschwiegen oder falsch beantwortet, kann der Versicherer je nach Verschuldensgrad vom Vertrag zurücktreten, ihn anpassen oder die Leistung kürzen.
Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit auf die Versicherungsleistung aus?
Nach § 81 VVG kann der Versicherer die Leistung bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, während bei einfacher Fahrlässigkeit der volle Schutz bestehen bleibt.
Was ist eine Unterversicherung und wie vermeide ich sie?
Eine Unterversicherung nach § 75 VVG liegt vor, wenn die Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wert des versicherten Eigentums liegt. Die Deckungssumme sollte deshalb regelmäßig anhand des aktuellen Werts von Hausrat oder Gebäude überprüft werden.
Wann greift die Tierhalterhaftpflicht?
Nach § 833 BGB haftet ein Tierhalter grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt diese Ansprüche ab und ist für Hunde in mehreren Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben.
Gibt es eine Wartezeit bei der Rechtsschutzversicherung?
Ja, nach § 3 ARB gilt bei Vertragsabschluss üblicherweise eine Wartezeit, bevor neue Streitfälle versichert sind. Bereits bestehende oder absehbare Streitigkeiten sind grundsätzlich ausgeschlossen.
An wen wende ich mich bei einem Streit mit dem Versicherer?
Zunächst an den internen Beschwerdeweg des Versicherers, danach kostenlos an den Versicherungsombudsmann als unabhängige Schlichtungsstelle. Die BaFin beaufsichtigt Versicherer auf Marktebene, ist aber keine Schlichtungsstelle für Einzelfälle.
Begriffe kurz erklärt
- Deckungssumme
- Höchstbetrag, den der Versicherer je Schadenfall oder Versicherungsjahr erstattet.
- Selbstbeteiligung
- Betrag, den die versicherte Person im Schadenfall selbst trägt, bevor die Versicherung leistet.
- Unterversicherung
- Zustand, bei dem die Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wert des versicherten Eigentums liegt, geregelt in § 75 VVG.
- Elementarschadendeckung
- Zusatzbaustein für Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck und Lawinen.
- Obliegenheit
- Vertraglich oder gesetzlich festgelegte Verhaltenspflicht während der Vertragslaufzeit, etwa Anzeige- und Schadenminderungspflichten nach § 28 VVG.
- Grobe Fahrlässigkeit
- Deutliche Verletzung der im Alltag üblichen Sorgfalt, die nach § 81 VVG zu einer anteiligen Leistungskürzung führen kann.
- Versicherungsombudsmann
- Unabhängige, kostenlose Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherern.
- Wiederbeschaffungswert
- Betrag, der nötig ist, um ein beschädigtes oder zerstörtes Gut in gleicher Art und Güte neu zu beschaffen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Versicherungsombudsmann e. V.
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