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Wohngebäudeversicherung im Vergleich: Schutz für Ein- und Zweifamilienhäuser
Wohngebäudeversicherung für Ein- und Zweifamilienhäuser im Vergleich: Leistungen, Elementarschutz, Kosten, Kündigung und Ablauf im Schadensfall.
Wohngebäudeversicherung: Ein umfassender Vergleich der Top-Versicherungen auf dem Markt
Die Wohngebäudeversicherung spielt bei der Absicherung des persönlichen Lebensumfelds eine zentrale Rolle. Sie bietet Schutz vor diversen Risiken und finanziellen Verlusten, die mit der eigenen Immobilie einhergehen können. In unserem Review beleuchten wir die Angebotspaletten verschiedener Anbieter, vergleichbar mit Versicherungen aus dem Bereich der Hausratversicherung oder Gebäudehaftpflichtversicherung. Dabei werden die Leistungen, Kosten und der Service der Versicherer unter die Lupe genommen. Unser Ziel ist es, unseren Lesern eine klare, transparente Übersicht zu bieten und sie bei der Wahl der passenden Versicherung zu unterstützen.
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Eine Wohngebäudeversicherung ersetzt die Kosten für Reparatur oder Wiederaufbau eines Hauses nach Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel. Für Ein- und Zweifamilienhäuser lohnt sich zusätzlich ein Elementarschadenzusatz, der Überschwemmung, Starkregen, Erdrutsch, Erdbeben und Schneedruck abdeckt, denn diese Gefahren sind in der Basisversicherung meist nicht enthalten. Wer eine Wohngebäudeversicherung abschließt, sollte Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und den Umfang der Elementarschadendeckung genau vergleichen, bevor er unterschreibt.
Auf einen Blick
- Die Wohngebäudeversicherung deckt die vier Basisgefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab.
- Elementarschäden wie Überschwemmung oder Starkregen sind nur mit einem separat vereinbarten Zusatzbaustein versichert.
- Die Versicherungssumme richtet sich am Neubauwert des Hauses aus, um eine Unterversicherung nach § 75 VVG zu vermeiden.
- Widerruf ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss möglich, geregelt in § 8 VVG.
- Ordentliche Kündigung zum Ende der Laufzeit ist nach § 11 VVG möglich, bei Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Was eine Wohngebäudeversicherung leistet
Die Wohngebäudeversicherung ist eine Sachversicherung, die fest mit dem Grundstück verbundene Gebäudeteile gegen definierte Gefahren absichert. Versichert ist das Gebäude selbst, nicht der Hausrat und nicht die Haftpflicht gegenüber Dritten.
Zum Gebäude zählen neben den tragenden Bauteilen auch fest verlegte Bodenbeläge, Einbauküchen, sanitäre Anlagen und in vielen Tarifen auch Nebengebäude wie Garagen oder Gartenhäuser, sofern sie mit versichert sind. Grundstücksbestandteile wie Zäune, Terrassen oder gepflasterte Wege gehören häufig ebenfalls dazu, allerdings unterscheiden sich Tarife hier deutlich.
Der Basisschutz umfasst vier Gefahrengruppen:
- Feuer, etwa durch Brand, Blitzschlag oder Explosion
- Leitungswasser, also Schäden durch Rohrbrüche oder undichte Leitungen
- Sturm ab einer bestimmten Windstärke
- Hagel
Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben oder Schneedruck gehören nicht automatisch zum Vertrag. Sie müssen als Zusatzbaustein vereinbart werden, was Ein- und Zweifamilienhäuser besonders betrifft, weil sie in der Regel keine Etagenwohnung im Geschossbau sind und Elementarrisiken direkter treffen.
Elementarschadenzusatz für Ein- und Zweifamilienhäuser
Der Elementarschadenzusatz ist eine Erweiterung der Wohngebäudeversicherung, die Schäden durch Naturereignisse jenseits von Sturm und Hagel abdeckt.
Dazu zählen üblicherweise:
- Überschwemmung durch Starkregen, Hochwasser oder Rückstau aus der Kanalisation
- Erdrutsch und Erdsenkung
- Erdbeben
- Schneedruck und Lawinen
- Vulkanausbruch
Ob ein Grundstück ein erhöhtes Überschwemmungsrisiko trägt, lässt sich über die von Versicherern genutzten Zonierungssysteme für Starkregen- und Hochwassergefahr prüfen. Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses sollten diese Einstufung beim Versicherer erfragen und den Elementarschutz nicht allein wegen vermeintlich geringen Risikos abwählen. Auch abseits von Flüssen können Starkregenereignisse Keller und Erdgeschoss fluten, weil Kanalisation und Geländeneigung entscheiden, nicht die Entfernung zum nächsten Gewässer.
Prüfen Sie bei Vertragsabschluss, ob der Elementarschutz bereits im Grundtarif enthalten ist oder separat gebucht werden muss, und ob eine Wartezeit zwischen Vertragsbeginn und Deckungsbeginn für Elementarschäden gilt.

Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wird, etwa wenn ein Fenster bei angekündigtem Sturm offen bleibt.
Nach § 81 VVG kann der Versicherer die Leistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden kürzen, in besonders schweren Fällen sogar verweigern. Viele Wohngebäudetarife verzichten vertraglich auf diese Kürzung, das sollte im Bedingungswerk konkret nachlesbar sein und nicht nur beworben werden.
Davon zu unterscheiden sind die Obliegenheiten nach § 28 VVG: Pflichten, die der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit und im Schadensfall erfüllen muss, etwa Gefahrenerhöhungen zu melden oder Schäden umgehend anzuzeigen. Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern, bei grober Fahrlässigkeit anteilig kürzen.
- Leerstehende Gebäude müssen häufig gemeldet werden, da sich das Risiko erhöht.
- Umbauten oder Nutzungsänderungen können anzeigepflichtig sein.
- Nach einem Schaden ist unverzügliche Meldung an den Versicherer erforderlich.
Prüfen Sie die Obliegenheiten im Vertrag vor Abschluss und klären Sie im Zweifel offene Fragen direkt mit dem Versicherer.
Versicherungssumme und Unterversicherung vermeiden
Die Versicherungssumme ist der Betrag, bis zu dem der Versicherer im Schadensfall leistet, und bildet die Grundlage für die Beitragsberechnung.
Sie wird meist über den gleitenden Neuwertfaktor auf Basis des Wohngebäudewertes 1914 ermittelt, ein rechnerisches Verfahren, das Baupreisentwicklungen automatisch einpreist. Entscheidend ist, dass die Summe dem tatsächlichen Wiederaufbauwert entspricht, denn eine zu niedrige Summe führt zur Unterversicherung.
Nach § 75 VVG kürzt der Versicherer die Entschädigung im Schadensfall anteilig, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert des Gebäudes. Das betrifft auch Teilschäden, nicht nur den Totalverlust.
Faktoren, die in die Gebäudebewertung einfließen:
- Wohnfläche einschließlich ausgebauter Keller- und Dachgeschossflächen
- Bauweise, Baumaterialien und Ausstattungsstandard
- Baujahr und bauliche Besonderheiten
- Nebengebäude wie Garagen, sofern mitversichert
Prüfen Sie die Versicherungssumme regelmäßig, insbesondere nach Anbauten, Modernisierungen oder dem Ausbau von Dachgeschoss und Keller.
Kosten der Wohngebäudeversicherung
Der Beitrag einer Wohngebäudeversicherung ergibt sich aus mehreren Faktoren, die Versicherer individuell gewichten.
Wesentliche Einflussgrößen sind:
- Wohnfläche und Gebäudewert
- Lage des Grundstücks und regionales Naturgefahrenrisiko
- Bauartklasse, also die verwendeten Baumaterialien
- Gewählte Selbstbeteiligung
- Umfang der Zusatzbausteine, etwa Elementarschutz, Photovoltaik oder Glasbruch
Eine höhere Selbstbeteiligung senkt üblicherweise den Beitrag, erhöht im Schadensfall aber den Eigenanteil. Wägen Sie ab, welche Selbstbeteiligung zur eigenen finanziellen Reserve passt.
Zusatzbausteine wie der Schutz für Photovoltaikanlagen oder private Ladestationen für Elektrofahrzeuge wirken sich ebenfalls auf den Beitrag aus. Wer eine solche Anlage besitzt, sollte prüfen, ob sie automatisch mitversichert ist oder gesondert gemeldet werden muss, da unangezeigte Anlagen im Schadensfall zu Problemen bei der Regulierung führen können.
Vertragsabschluss und Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer, dem Versicherer vor Vertragsschluss alle bekannten und für die Risikobewertung erheblichen Umstände wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Geregelt ist das in § 19 VVG. Dazu zählen etwa Vorschäden, die Bauweise, das Baujahr, bekannte Mängel oder eine Nutzung, die vom Wohnzweck abweicht. Werden Angaben falsch oder unvollständig gemacht, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, ihn anpassen oder die Leistung im Schadensfall kürzen.
Vor Abschluss sollten folgende Punkte geklärt sein:
- Welche Gefahren sind im Grundtarif enthalten, welche sind Zusatzbausteine
- Wie hoch ist die Versicherungssumme und wie wird sie berechnet
- Gilt eine Wartezeit für bestimmte Leistungen, etwa Elementarschutz
- Welche Selbstbeteiligung ist vereinbart
Nach Vertragsschluss beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäß § 8 VVG. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Kündigung und Versicherungswechsel
Ein Wechsel der Wohngebäudeversicherung ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber festen Fristen und Anlässen.
Die ordentliche Kündigung zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ist nach § 11 VVG mit einer Frist von in der Regel drei Monaten zum Vertragsende möglich. Läuft der Vertrag automatisch weiter, weil die Kündigungsfrist verpasst wurde, verlängert er sich meist um ein weiteres Jahr.
Außerordentliche Kündigungsrechte bestehen unter anderem:
- Nach einer Beitragserhöhung durch den Versicherer
- Nach einem Schadensfall, bis einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung
- Beim Eigentümerwechsel, etwa durch Verkauf des Hauses
Vor einem Wechsel lohnt der Vergleich der neuen und der bisherigen Police, insbesondere bei Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und Elementarschutz, damit keine Deckungslücke entsteht. Ein neuer Vertrag sollte lückenlos an den alten anschließen.

Zusatzleistungen im Überblick
Zusatzleistungen erweitern den Basisschutz um Risiken, die dort nicht automatisch enthalten sind.
Verbreitete Bausteine sind:
| Zusatzbaustein | Was er abdeckt |
|---|---|
| Glasbruch | Bruch von Fenstern, Wintergärten und teilweise Solaranlagen |
| Photovoltaik | Schäden an fest installierten Solaranlagen durch Hagel, Sturm oder Blitzschlag |
| Wiederherstellungskosten Garten | Aufräum- und Entsorgungskosten sowie Wiederbepflanzung nach Sturm- oder Elementarschäden |
| Rückreisekosten | Kosten für eine vorzeitige Heimreise nach einem gemeldeten Gebäudeschaden |
| Mehrkosten durch behördliche Auflagen | Zusätzliche Kosten beim Wiederaufbau durch geänderte Bauvorschriften |
Nicht jeder Baustein ist für jedes Haus sinnvoll. Prüfen Sie den eigenen Bedarf anhand von Lage, Gebäudealter und vorhandener Technik, etwa Photovoltaik oder Ladeinfrastruktur, statt pauschal alle Zusatzbausteine zu buchen.
Schadensfall und Regulierung
Der Schadensfall ist der Moment, in dem sich zeigt, ob eine Wohngebäudeversicherung im Alltag trägt.
Nach Eintritt eines Schadens gilt die Meldepflicht aus § 28 VVG unverzüglich, in der Praxis innerhalb weniger Tage. Der Versicherer prüft anschließend, ob der Schaden von einer versicherten Gefahr verursacht wurde und ob die Versicherungssumme dem Wert des Gebäudes entspricht.
Für die Regulierung sind in der Regel folgende Unterlagen hilfreich:
- Fotos des Schadens, möglichst vor Beginn von Aufräumarbeiten
- Rechnungen für Notmaßnahmen wie Notreparaturen
- Eine kurze Schilderung des Schadenshergangs
Bei Streit über die Schadenshöhe oder die Leistungspflicht kann der Versicherungsombudsmann als kostenfreie Schlichtungsstelle angerufen werden, bevor der Rechtsweg beschritten wird. Die BaFin beaufsichtigt Versicherungsunternehmen und nimmt Beschwerden zur allgemeinen Geschäftspraxis entgegen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
Varianten im Vergleich
| Variante | Basisschutz | Basisschutz plus Elementar | Erweiterter Schutz |
|---|---|---|---|
| Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel | enthalten | enthalten | enthalten |
| Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch) | nicht enthalten | enthalten | enthalten |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | tarifabhängig | tarifabhängig | häufig enthalten |
| Photovoltaik- und Ladestationsschutz | optional | optional | häufig inklusive oder optional |
| Glasbruch, Gartenwiederherstellung | optional | optional | häufig als Paket buchbar |
So läuft es ab
- Gebäudewert und Wohnfläche ermitteln, um Unterversicherung zu vermeiden.
- Benötigte Gefahren und Zusatzbausteine festlegen, insbesondere Elementarschutz.
- Angebote anhand von Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und Ausschlüssen vergleichen.
- Vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG vollständig und wahrheitsgemäß erfüllen.
- Vertrag abschließen und Widerrufsfrist von 14 Tagen im Blick behalten.
- Versicherungssumme nach baulichen Änderungen regelmäßig überprüfen.

Häufige Fragen
Was deckt eine Wohngebäudeversicherung ab?
Eine Wohngebäudeversicherung deckt im Basisschutz Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel am Gebäude ab. Elementarschäden wie Überschwemmung, Erdbeben oder Erdrutsch sind nur mit separat vereinbartem Elementarschadenzusatz mitversichert.
Ist Elementarschutz bei Ein- und Zweifamilienhäusern notwendig?
Zwingend vorgeschrieben ist er nicht, aber für freistehende Häuser besonders relevant, da Starkregen und Rückstau unabhängig von der Nähe zu einem Gewässer auftreten können. Prüfen Sie die Gefahrenzonierung des eigenen Grundstücks beim Versicherer.
Wie wird die Versicherungssumme berechnet?
Üblich ist die Berechnung über den Wohngebäudewert 1914 und einen gleitenden Neuwertfaktor, der Baupreisentwicklungen automatisch berücksichtigt. Ziel ist, dass die Summe dem tatsächlichen Wiederaufbauwert entspricht.
Was passiert bei Unterversicherung?
Nach § 75 VVG kürzt der Versicherer die Entschädigung anteilig, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Gebäudewert. Das betrifft auch Teilschäden, nicht nur den Totalschaden.
Wie lange kann ich den Vertrag widerrufen?
Der Widerruf ist nach § 8 VVG innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen möglich.
Wann kann ich die Wohngebäudeversicherung kündigen?
Die ordentliche Kündigung ist nach § 11 VVG zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Außerordentliche Kündigungsrechte bestehen etwa nach Beitragserhöhung, nach einem Schadensfall oder beim Eigentümerwechsel.
Zahlt die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit?
Nach § 81 VVG kann der Versicherer die Leistung kürzen, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde. Viele Tarife verzichten vertraglich auf diese Kürzung, das sollte im Bedingungswerk konkret geprüft werden.
Sind Photovoltaikanlagen automatisch mitversichert?
Das ist tarifabhängig. Prüfen Sie, ob die Anlage im Vertrag ausdrücklich genannt ist oder gesondert gemeldet werden muss, da unangezeigte Anlagen die Regulierung im Schadensfall erschweren können.
Was muss ich im Schadensfall tun?
Der Schaden muss nach § 28 VVG unverzüglich gemeldet werden. Fotos, Belege für Notmaßnahmen und eine Schilderung des Hergangs erleichtern die Regulierung.
Wer hilft bei Streit mit dem Versicherer?
Der Versicherungsombudsmann bietet eine kostenfreie außergerichtliche Schlichtung an. Die BaFin beaufsichtigt Versicherungsunternehmen, klärt aber keine individuellen Einzelfälle.
Begriffe kurz erklärt
- Elementarschaden
- Schaden durch Naturereignisse wie Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch oder Schneedruck, der nur mit gesondertem Zusatzbaustein versichert ist.
- Unterversicherung
- Zustand, bei dem die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert des Gebäudes, mit anteiliger Kürzung der Entschädigung nach § 75 VVG.
- Wohngebäudewert 1914
- Rechnerische Bezugsgröße zur Ermittlung der Versicherungssumme, aus der über einen gleitenden Neuwertfaktor der aktuelle Wiederaufbauwert abgeleitet wird.
- Obliegenheit
- Vertragliche Pflicht des Versicherungsnehmers, etwa zur Anzeige von Gefahrenerhöhungen oder zur Schadensmeldung, geregelt in § 28 VVG.
- Grobe Fahrlässigkeit
- Besonders schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht, die nach § 81 VVG zu einer Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung führen kann.
- Anzeigepflicht
- Pflicht, dem Versicherer vor Vertragsschluss alle bekannten, für die Risikobewertung erheblichen Umstände wahrheitsgemäß mitzuteilen, geregelt in § 19 VVG.
- Selbstbeteiligung
- Vereinbarter Eigenanteil, den der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst trägt, bevor der Versicherer die Regulierung übernimmt.
- Versicherungsombudsmann
- Unabhängige Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern, Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- § 8 VVG, Widerrufsrecht
- § 11 VVG, Kündigung
- § 19 VVG, Anzeigepflicht
- § 28 VVG, Obliegenheiten
- § 75 VVG, Unterversicherung
- § 81 VVG, Grobe Fahrlässigkeit
- Versicherungsombudsmann
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
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